Das Bundesdeutsche Strafgesetzbuch beruht auf dem Grundsatz,
daß das Recht im Unrecht nicht zu weichen braucht.
Im § 32 Strafgesetzbuch ist das Recht auf Notwehr gesetzlich verankert.

Notwehr ( StGB ) § 32 :I.
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig.
II. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.
Überschreitung der Notwehr ( StGB ) § 33
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr, aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Dieser Paragraph ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern Schuldausschließungsgrund.
Notwehr setzt zunächst einen Angriff voraus. Der Angriff kann sich auf jedes Rechtsgut beziehen. Der die Handtasche entreißende Räuber begeht einen Angriff auf das Eigentum.
Beleidigungen sind ein Angriff auf die Ehre. Schläge ,Tritte und andere Gewalttätigkeiten gelten juristisch gesehen ebenfalls als Angriffe auf geschützte Rechtsgüter.

Beispiele:
In einem Lokal legt ein fremder Mann den Arm um Sie. Obwohl Sie sich das verbitten, reagiert der Unbekannte nicht darauf.
Wenn Sie jetzt aufstehen und sich auf einen anderen Platz setzen oder den Arm von der Schulter nehmen, wäre diese Belästigung abgewehrt.
Nicht zulässig wäre es, wenn Sie ihm das Nasenbein brechen oder ihm in die Genitalien treten würden.
Sie werden an einer einsamen Stelle wo Sie nicht auf Hilfe rechnen können angegriffen. Nachdem Sie den Täter abgewehrt haben und dieser am Boden liegt, können Sie eine andere Technik anwenden, wenn dieser wieder in der Lage wäre aufzustehen.